Urheberrechtsverletzung mit nur einem Klick

Urheberrechtsverletzung

Zum Fingerbandit wird man schneller als man meinen möchte. Immer mehr Bereiche verlagern sich in das Internet. Was viele vergessen – das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Gerade für das Social Media Marketing ergeben sich viele Stolperfallen, die eine Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen können. Deshalb kläre ich in diesem Blog-Beitrag über die wichtigsten Rechte in Bezug auf fremde Grafiken und Fotos für Social Media auf.

Welche Bilder fallen unter das Urheberrecht?

Geschützt sind unter anderem eigentümliche geistige Schöpfungen in den Bereichen der bildenden Künste. Zu diesen gehören im Sinne des Gesetzes

  • Grafiken,
  • Cliparts,
  • Fotografien und
  • Logos.

Die Person, die diese Werke erschaffen hat, entscheidet, was damit gemacht werden darf und was nicht.[1] Als Urheber eines Werks und Nutzer dessen Werks muss man aber gewisse Dinge beachten – beispielsweise das Recht am eigenen Bild. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen darauf, ist nur zulässig, wenn es nicht die Interessen der Abgelichteten verletzt. Eine Verletzung der Interessen ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Person keine Zustimmung zur Aufnahme und/oder Veröffentlichung gegeben hat, Missdeutungen durch das Foto entstehen, jemand mit peinlichen Bildern bloßgestellt oder beleidigt wird oder Privates veröffentlicht wurde.[2] Möchte man ein Personenfoto für Werbezwecke verwenden, benötigt man in der Regel eine Einwilligung der Person am Foto, da Werbebotschaften mit Personen ein sensibler Bereich ist.
Dank der Panoramafreiheit kann man aber immerhin Gebäude, ohne Einwilligung des Architekten, fotografieren.[3] Voraussetzung ist, dass man das Foto von einem öffentlichen Gut aus macht (beispielsweise einer Straße). Fotoverbote sind dennoch zu beachten.[4]

Möchtest du also ein fremdes Werk verwenden, musst du zuerst herausfinden, ob dieses unter Schutz steht und du eine Einwilligung zur Verwendung brauchst. Danach geht es um die Frage der Nutzung.

Was muss ich bei der Nutzung fremder Bilder beachten?

Je nach Verwendungszweck richtet sich die benötigte Einwilligung des Urhebers oder der Plattform, die dessen Werke verwaltet. Der Umfang und die Kosten sind vertraglich zu regeln. Manche Plattformen verwenden vorgefertigte Lizenzen, die unterschiedliche Rechte erlauben. Der Umfang der eingeräumten Lizenz kann

  • eine private oder kommerzielle (unternehmerische) Nutzung,
  • mit Namensnennung oder ohne Namensnennung und
  • die Möglichkeit der Bearbeitung oder keine Bearbeitung umfassen.
  • Weiters kann die Lizenz kostenlos oder kostenpflichtig sein.

Möchte dein Unternehmen beispielsweise ein fremdes Foto auf Social Media posten, benötigst du eine Bildlizenz für kommerzielle Nutzung. Möchtest du dieses Bild mit eurem Logo und einem Schriftsatz versehen, brauchst du auch hierfür eine zusätzliche Einwilligung. Eine Foto-Bearbeitung kann dir aber auch zum Verhängnis werden, wie du gleich erfährst.

Fotobearbeitung und der schmale Grat zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung

Erst kürzlich wurde Armin Wolf, Fernsehmoderator vom ORF, Opfer einer öffentlichen Beleidigung via Grafik. Dafür verwendet wurde ein Foto, auf dem Armin Wolf in der ORF Redaktion zu sehen war. Einerseits wurde keine Einwilligung durch den Fotografen des Bildes (=Urheber) eingeholt, wodurch das Posten auf Facebook eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Andererseits wurden abwertende Kommentare auf dem Bild angebracht. Dadurch, dass Herr Wolf am Foto zu sehen war und dieser in Zusammenhang mit Lügen gebracht wurde, wurde das Recht am eigenen Bild verletzt.
Diverse Aussagen können unter dem Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubt sein. Davon umfasst sind aber nur Tatsachenbehauptungen und diese finden ihre Grenze bei Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdung.[5]

Wie man sieht, kann man mit einem Klick sogar mehr als eine Rechtsverletzung begehen. Um Rechtssicherheit zu erlangen und zu keinem Fingerbandit zu werden, empfehlen wir unsere Kurse zum Social Media Marketing Manager: https://socialmedia-akademie.at/social-media-manager-ausbildung/

[1] Vgl. Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG), BGBl 111/1936.
[2] Vgl. Schartmüller, Das Recht am eigenen Bild, https://www.fotografen.at/rsv/downloads/recht_am_eigenen_bild.pdf (abgerufen am 21.7.2020).
[3]Vgl. OV, Das Recht am eigenen Bild, https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/internet_und_handy___sicher_durch_die_digitale_welt/7/Seite.1720440.html (aufgerufen am 18.7.2020).
[4] Vgl. OV, https://blog.austria-insiderinfo.com/fotografie/was-ist-panoramafreiheit/ (aufgerufen am 18.7.2020).
[5] Vgl. OGH 30.03.2020, 4Ob36/20b.

Dieser Blog stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert – dennoch leisten wir für die Angaben keine Gewähr. Bei Unsicherheiten in Bezug auf das Urheberrecht solltest du einen Anwalt kontaktieren.

Autorin Johanna Wied
Juristische Mitarbeiterin in Ausbildung

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